Satzung des Förderverein Baruther Kirche e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen „Förderverein Baruther Kirche“
2.
Der Sitz des Vereins ist Baruth / Sachsen
3.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist es, durch Unterstützung und Hilfe bei der Restaurierung und Erhaltung der Baruther Kirche und der damit verbundenen baulichen Maßnahmen tätig zu sein. Dieses Ziel soll im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand des Kirchspieles Gröditz erreicht werden. Darüber hinaus hat der Verein zum Zweck, kulturelle, mildtätige und gemeinnützige Veranstaltungen in der Baruther Kirche zu fördern und zu ermöglichen.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.
Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für die im § 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Einwerben von Spenden in Form von Geld, Sach- und Arbeitsleistungen
- Durchführung von Veranstaltungen
- Beantragung von Fördermaßnahmen
- Unterstützung von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen
5.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, an den Vorstand des Vereins, zu stellen. Bei Minderjährigen ist auf dem Antrag die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters beizubringen.
3.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5.
Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung der juristischen Person
2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträgezur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss vonMitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2.
Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
5.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
9.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
10.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die ehrenamtlich tätig sind. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind, außer bei finanziellen Dingen, einzeln vertretungsbefugt.
2.
Mitglieder des Vorstandes sind weiterhin ein Schriftführer, mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes des Kirchspieles Gröditz und zwei Beigeordnete.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 9 Kassenprüfung
1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins
1.
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an das Kirchspiel Gröditz, der es unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung und für notwendige Reparaturen der Baruther Kirche verwenden darf.

§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Beschlussfassung erfolgt durch die einberufene Mitgliederversammlung am 10.03.2021.